Entgelte (PDF-Datei) - Stand: 01.10.2023
Pflegesatzvereinbarung - ab 01.10.2021 (PDF-Datei)
Prüfbericht Pflege des MDK - 04.08.2022 (PDF-Datei)
Wissenswertes zum Thema
Allgemeines
In Pflegeheimen sind Pflegesätze die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die soziale Betreuung und, soweit kein vorrangiger Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 SGB V besteht, für die medizinische Behandlungspflege.
Die Zusammensetzung der Pflegesätze und das Pflegesatzverfahren sind insbesondere in den § 84, § 85, § 86SGB XI geregelt.
Danach ist Art, Höhe und Laufzeit der Pflegsätze zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Pflegekassen sowie den Sozialhilfeträgern (Leistungsträgern) zu vereinbaren. Für jedes zugelassene Pflegeheim wird gesondert eine Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen.
Pflegesätze
Die Pflegeversicherung zahlt nur pauschale und begrenzte Beträge ausschließlich für die Pflegekosten in einem Pflegeheim (für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung) (Teilkasko-Versicherung). Die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim (Gesamtheimentgelte nach § 87a SGB XI werden so nicht abgedeckt).[2] Seit dem 1. Januar 2017 (Zweites Pflegestärkungsgesetz) werden die Leistungen nicht mehr nach (den bis dahin geltenden) 3 Pflegestufen, sondern entsprechend 5 Pflegegraden gewährt (s. dazu Art.: Pflegeversicherung): Für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim zahlt die Pflegeversicherung folgende Beträge:[3]
- Pflegegrad 1: Kein Zuschuss
- Pflegegrad 2: 770 Euro
- Pflegegrad 3: 1.262 Euro
- Pflegegrad 4: 1.775 Euro
- Pflegegrad 5: 2.005 Euro
Die Gesamtentgelte nach § 87a SGB XI[8], die für einen Pflegeplatz in einem Pflegeheim in Rechnung gestellt werden liegen jedoch erheblich höher, denn sie enthalten:
- die Pflegesätze, also die nach jeweiligem Pflegegrad unterschiedlichen Entgelte, die vom Pflegebedürftigen für die (teil-)stationäre Pflege, für die soziale Betreuung oder medizinische Behandlungspflege aufzubringen sind[9]
- den sog. „Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil“ (EEE) (d. h. die Differenz zwischen dem vom Pflegeheim erhobenen Pflegesatz und dem von der Pflegekasse gezahlten – und weit darunter liegenden – Betrag. Diese ‚Lücke‘ muss von dem zu Pflegenden selbst (=EEE) getragen werden)
- die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sog. „Hotelkosten“),
- die Investitionskosten und
- die Ausbildungsumlage[10]
Die Gesamtentgelte für einen Pflegeheimplatz lagen somit weit über dem von der Pflegeversicherung gezahlten Beträgen. Denn die Gesamtentgelte lagen durchschnittlich (Stand: Juli 2020/jeweils monatlich) bei:
- Pflegegrad 1: 2.444 Euro
- Pflegegrad 2: 2.785 Euro
- Pflegegrad 3: 3.277 Euro
- Pflegegrad 4: 3.790 Euro und
- Pflegegrad 5: 4.020 Euro
Somit machten die von den Pflegebedürftigen selbst zu zahlenden Gesamteigenanteile (= Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil/EEE + Kosten für Unterkunft + Verpflegung + Investitionskosten + Ausbildungsumlage) einen ganz erheblichen Anteil am Gesamtentgelt aus, die zusätzlich im Laufe der Jahre eine starke Steigerung erfahren haben. Hinzu kommt, dass die Höhe der Heimentgelte zwischen den einzelnen Bundesländern erhebliche Unterschiede aufweisen. So reicht die monatliche finanzielle Belastung eines Pflegebedürftigen in der stationären Pflege (Stand: Juli 2020) von 1.436 Euro in Sachsen-Anhalt bis zu 2.405 Euro beim „Spitzenreiter“ Nordrhein-Westfalen. Diese Unterschiede erklären sich aus den Variationen bei Pflegesätzen, Hotelkosten und Investitionskosten.
Bedingt durch die von 1995 bis 2008 gänzlich fehlende und dann völlig unzulängliche Leistungsdynamisierung stiegen die Kosten, die vom Pflegebedürftigen, bzw. dessen nahen Angehörigen (Kindern), bzw. vom Sozialamt/Kriegsopferfürsorge (in dieser Reihenfolge) für die Pflege aufzubringen waren, beständig weiter an.
Quelle: „Wikipedia – Die freie Enzyklopädie“ ist im Internet unter www.wikipedia.org zu finden, die deutschsprachige Ausgabe unter de.wikipedia.org.
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